Vereinssatzung
 

§ 1  Name, Sitz und Zweck

1.  Der am 14.10.1981 in Herxheim bei Landau gegründete Verein führt den Namen "Goju-Ryu Karateverein Herxheim e. V.". Er ist Mitglied im Landessportbund Rheinland-Pfalz und dem zuständigen Fachverband.

2.  Der Goju-Ryu Karateverein Herxheim e. V. hat seinen Sitz in Herxheim bei Landau. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz "eingetragener Verein" versehen.

3.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Goju-Ryu Karatesports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 2  Erwerb der Mitgliedschaft

1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2.  Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
 

§ 3  Beendigung der Mitgliedschaft

1.  Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

2.  Die Austrittserklärung ist schriftlich zum Monatsende an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.

3.  Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a)  Wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,

b)  wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,

c)  wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,

d)  wegen unehrenhafter Handlungen.
 

§ 4  Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliedsversammlung festgelegt.
 

§ 5  Stimmrecht und Wählbarkeit

1.  Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

2.  Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. Bis 21. Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.
 

§ 6  Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhärung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a)  Verweis,

b)  Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und Veranstaltungen des Vereins.

Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
 

§ 7  Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2.2), gegen einen Ausschluss (§ 3.3) sowie gegen eine Maßregelung (§ 6) ist Einspruch zulässig.

Dieser ist innerhalb von zwei Wochen - vom Zugang des Bescheides gerechnet - beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.
 

§ 8  Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a)  Die Mitgliederversammlung,

b)  der Vorstand

als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand.
 

§ 9  Mitgliederversammlung

1.  Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2.  Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im 1. Quartal eines jeden Jahres statt.

3.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a)  der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt,

b)  ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.

4.  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde. Auswärtige Mitglieder werden schriftlich benachrichtigt. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.

5.  Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a)  Entgegennahme der Berichte,

b)  Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,

c)  Wahlen, soweit diese erforderlich sind,

d)  Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

6.  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7.  Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8.  Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
 

§ 10  Mitarbeiterkreis

1.  Zum Mitarbeiterkreis gehören:

a)  die Mitglieder des Vorstandes,

b)  die Übungsleiter,

c)  die Organisationsleiter.

2.  Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden geleitet.

3.  Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.
 

§ 11  Vorstand

1.  Der Vorstand arbeitet

a)  als geschäftsführender Vorstand:

bestehend aus:

dem Vorsitzenden,

dem stellvertretenden Vorsitzenden,

dem Kassenwart

und dem Schriftführer,

b)  als Gesamtvorstand:

bestehend aus:

dem geschäftsführenden Vorstand,

dem Jugendwart,

dem Pressewart,

dem Sportwart

und dem Frauenwart.

2.  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

3.  Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und es Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

4.  Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.

5.  Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschüftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
 

§ 12  Organisationsleiter

Die Organisationsleiter werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
 

§ 13  Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 

§ 14  Wahlen

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, sowie die Kassenprüfer und die Organisationsleiter werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
 

§ 15  Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.
 

§ 16  Auflösung des Vereins

1.  Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.  Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a)  der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

b)  von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3.  Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel  der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Herxheim (76863 Herxheim bei Landau) mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.



Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung vom 12. Januar 1983 genehmigt und in der Mitgliederversammlung vom 26. Januar 1994 geändert.